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| I. Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen Biogene Materialien sind Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub. Als Anlage ist jede bauliche Einrichtung zu verstehen, die geeignet ist, beim Verbrennen von biogener Materialien eine Reduktion der Luftschadstoffe im Vergleich im offenen Verbrennen zu erzielen. 1. Das flächenhafte Verbrennen von biogener Materialien ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen davon sind m der Verordnung der Landeshauptmannes über Ausnahmen vorn Verbot des flegelhaften Verbennens, LOBI. 8102/1, enthalten. Demnach ist das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern erlaubt. wenn auf diesen Flächen im Rahmen des Herbstanbaues Raps oder Wintergetreide ( Winterweizen, -roggen, -gerste oder Triticale) ausgesät werden soll. Ebenso ist das Verbrennen von Stoppeln und Stroh von Getreide oder Mais erlaubt, wenn folgende Schädlinge oder Pilzkrankheiten epedemieartig auftreten; (Getreidehalmwespe. Rote Weizengallmücke, Sattelmücke, Halmbruchkrankteiten, Schwarzbeinigkeit oder Septoria) 2. Das punktuelle Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen ist in der Zeit vom 1. Mai bis 15. September verboten. Davon ausgenommen sind 3. Das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem landwirtschaftlich intensiv genutzten Bereich Ist in der ozonärmeren Zeit vom 16. September bis 30. April erlaubt Im Sinne des Umweltgedankens soll davon jedoch nur sparsam Gebrauch gemacht werden 4. Das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus den Hausgartenbereich und dem landwirtschaflich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbreich ist ganzjährig verboten. Diese Bestimmung umfaßt z.B. biogene Abfälle aus Schrebergärten und Hausgärten (auch von Landwirten,) in denen Obst und Gemüse in geringerer Menge zum Eigenverbrauch angebaut werden. Ausgenommen ist jedoch das punktuelle Verbrennen von geringen Mengen (im Ausmaß einer Scheibtruhe). Das punktuelle Verbrennen von
mit Schädlinge (z.B. Läusen) stark oder bestimmten |
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